Biozidprodukte müssen nach CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Es gelten besondere Vorschriften für die Kennzeichnung. Auf dem Etikett, der Verpackung bzw. auf einem beiliegenden Merkblatt müssen u. a. Informationen zu Wirkstoffen und deren Konzentration, Art der Zubereitung, Dosierung, Verwendungszwecke sowie Hinweise zur sicheren Entsorgung angegeben werden. Die Angaben müssen deutlich sichtbar, lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache sein.

Biozide, die Mikroorganismen oder Teile davon (biologische Arbeitsstoffe) enthalten, müssen zusätzlich nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) eingestuft werden. Die Produkt-Kennzeichnung muss dann folgende Angaben enthalten: Identität des Organismus, Einstufung in Risikogruppen nach BioStoffV sowie Symbol für Biogefährdung bei Risikogruppe 2 und höher.[1]

[1] Quelle: www.baua.de.

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