Anders als Industriechemikalien, die nicht spezifisch auf Lebewesen wirken, haben alle Biozide eine gefährliche Eigenschaft gemeinsam: sie greifen gezielt in die belebte Natur ein. Aus diesem Grunde wurde für die Vorab-Kontrolle der Biozide grundsätzlich eine strengere Regelung als für Industriechemikalien entwickelt. Das Biozid-Gesetz legt beteiligte Stellen und Aufgaben für das Registrierungs- und Zulassungsverfahren fest: Zunächst muss für Biozidprodukte eine Risikobewertung hinsichtlich ihrer toxikologischen und ökotoxikologischen Auswirkungen durchgeführt werden. Wirkstoffe müssen anschließend in einer Positiv-Liste (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe) aufgenommen werden. Erst danach kann ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Darüber hinaus muss die Wirksamkeit des Biozidprodukts nachgewiesen werden. Mit diesen eingehenden Prüfungen soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt werden. Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) koordiniert die Biozid-Verfahren in Deutschland; für bestimmte Bereiche ist sie auch für die Bewertung verantwortlich. Das Umweltbundesamt ist an der Zulassung beteiligt; es erarbeitet auch Bewertungsgrundlagen und fördert entsprechende Forschungsprojekte.

Zulassungsverfahren sind:

  • EU-weite Zulassung;
  • vereinfachtes Zulassungsverfahren für Produkte, deren Wirkstoffe in Anhang I VO (EU) 528/2012 aufgelistet sind, keine bedenklichen Stoffe und Nanomaterialien enthalten, die hinreichend wirksam sind und für die keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist.[1]
  • Zulassung von Produktfamilien;
  • parallele Zulassung in mehreren Mitgliedsstaaten.

Biozidprodukte dürfen nur Wirkstoffe von Unternehmen enthalten, die im Verzeichnis der ECHA veröffentlicht sind.

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