Biomonitoring bedarf der Einwilligung des Beschäftigten. Die Bereitstellung von Blut oder Urin gilt als Einwilligung in die Untersuchung, eine schriftliche Zustimmung ist nicht erforderlich. Es besteht kein Untersuchungszwang. Bei Angebotsvorsorge kann der Beschäftigte entscheiden, ob er zustimmt. Nach § 11 ArbSchG muss grundsätzlich ein Biomonitoring durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte dies wünscht (Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV). Der Beschäftige kann Pflichtvorsorge verweigern, er darf dann jedoch Tätigkeiten, für die eine Pflichtvorsorge erforderlich ist, nicht ausüben.

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