Ergebnisse aus dem Biomonitoring können zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV bzw. Überwachung des Arbeitsplatzes herangezogen werden, Biomonitoring gestattet auch Rückschlüsse auf die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen. Der Beschäftigte muss der Nutzung seiner Daten zustimmen, die Ergebnisse müssen anonymisiert werden.

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