Tätigkeiten | Rechtsgrundlage BioStoffV | Maßnahmen |
---|---|---|
alle Tätigkeiten mit Biostoffen, ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen |
§ 8, § 9 Abs. 1 und 4 | Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen, v. a.:
|
nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen | § 9 Abs. 3 | zusätzlich weitergehende Schutzmaßnahmen, u. a.:
|
Tätigkeiten der Schutzstufe 1 in Laboren, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes |
§ 9 Abs. 2 | zusätzlich spezielle Hygienemaßnahmen nach den Regeln und Erkenntnissen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) |
Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboren, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie |
§ 10, Anhang II oder III | zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 9 u. a. folgende Schutzmaßnahmen:
|
Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes |
§ 11 | zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 9 u. a. folgende Schutzmaßnahmen:
|
Tab. 1: Übersicht über Tätigkeiten, geltende Rechtsgrundlagen und Maßnahmen
Abb. 1: Symbol für Biogefährdung
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen