Tätigkeiten Rechtsgrundlage BioStoffV Maßnahmen

alle Tätigkeiten mit Biostoffen,

ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen
§ 8, § 9 Abs. 1 und 4

Grundpflichten und allgemeine Schutzmaßnahmen, v. a.:

  • allgemeine Hygienemaßnahmen
  • sichere Lagerung und sicherer innerbetrieblicher Transport
  • geeignete Behälter verwenden, diese kennzeichnen und so gestalten, dass sie nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können
nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen § 9 Abs. 3

zusätzlich weitergehende Schutzmaßnahmen, u. a.:

  • Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen verhindern bzw. verringern
  • Staub- und Aerosolbildung oder Exposition mit Staub und Aerosolen verringern
  • Zahl der exponierten Personen begrenzen
  • Desinfektion, Inaktivierung bzw. Dekontamination
  • PSA reinigen, warten und instand halten
  • PSA und Schutzkleidung muss sicher abgelegt werden und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden können
  • Verbot für das Aufnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln am Arbeitsplatz

Tätigkeiten der Schutzstufe 1

in Laboren, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 9 Abs. 2 zusätzlich spezielle Hygienemaßnahmen nach den Regeln und Erkenntnissen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4

in Laboren, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie
§ 10, Anhang II oder III

zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 9 u. a. folgende Schutzmaßnahmen:

  • Schutzstufenbereiche festlegen, mit Schutzstufe und dem Symbol für Biogefährdung (Abb. 1) kennzeichnen
  • Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III ergreifen
  • gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel sicher entsorgen
  • Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuverlässige Beschäftigte beschränken
  • Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 3 und 4 nur an fachkundige Beschäftigte übertragen, die anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind
  • bei Schutzstufe 3 oder 4 fachkundige Person benennen

Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4

in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 11

zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 9 u. a. folgende Schutzmaßnahmen:

  • wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festlegen
  • leicht zu reinigende, gegen Desinfektionsmittel beständige Oberflächen
  • spitze und scharfe medizinische Instrumente grundsätzlich ersetzen durch Instrumente, ohne oder mit geringerer Gefahr für Stich- und Schnittverletzungen
  • spitze und scharfe medizinische Instrumente nach Gebrauch sicher entsorgen
  • gebrauchte Kanülen grundsätzlich nicht in Schutzkappen zurückstecken
  • Tätigkeiten der Schutzstufe 3 und 4 nur an fachkundige Beschäftigte übertragen, die anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind
  • bei Schutzstufe 4 fachkundige Person benennen und Anhang II bez. Anforderungen an Oberflächen anwenden

Tab. 1: Übersicht über Tätigkeiten, geltende Rechtsgrundlagen und Maßnahmen

Abb. 1: Symbol für Biogefährdung

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