Bei Tätigkeiten in Laboren, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes muss ermittelt werden, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt werden. Diesen Tätigkeiten müssen Schutzstufen zugeordnet werden.

Die Schutzstufe richtet sich nach der Risikogruppe des Biostoffs, d. h., Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 sind der Schutzstufe 3 zugeordnet. Wird z. B. bei gezielten Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen gearbeitet, orientiert sich die Schutzstufe am Biostoff mit der höchsten Risikogruppe.[1]

Bei nicht gezielten Tätigkeiten richtet sich die Schutzstufe nach der Risikogruppe des Biostoffs, der den Grad der Infektionsgefährdung für Beschäftigte bestimmt aufgrund

  • seiner Auftrittswahrscheinlichkeit,
  • der Art der Tätigkeit und
  • der Exposition (Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit).[2]

Dagegen müssen z. B. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben keiner Schutzstufe zugeordnet werden.[3]

 
Wichtig

Keine Schutzstufe für ambulante Pflegedienste

Nach § 2 Abs. 14 BioStoffV sind Einrichtungen des Gesundheitsdienstes definiert als "Arbeitsstätten, in denen Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden". Ambulante Pflegedienste sind also keine derartigen Einrichtungen, Pflegetätigkeiten in Privathaushalten werden keiner Schutzstufe zugeordnet. Es gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 5 BiostoffV. Der Arbeitgeber muss in Arbeitsanweisungen Folgendes festlegen (§ 9 Abs. 5 BiostoffV):

  • Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung,
  • Erforderliche Maßnahmen zu Hygiene und Desinfektion.

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