Die Gefährdungsbeurteilung (§ 4 BiostoffV) muss vor Aufnahme der Tätigkeit fachkundig durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss sich dazu beraten lassen, falls er nicht selbst über ausreichende Fachkunde verfügt. Regelungen zur erforderlichen Fachkunde enthält die TRBA 200. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedes zweite Jahr überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.

Die Gefährdungsbeurteilung muss unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten dokumentiert werden. Sie muss grundsätzlich ein Verzeichnis aller auftretenden oder verwendeten Biostoffe enthalten (Biostoffverzeichnis), soweit sie bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss auch deren Einstufung in Risikogruppen enthalten.[1]

 
Wichtig

Risikogruppe ermitteln

Informationen zu Biostoffen, u. a. auch zur Risikogruppe, liefert die DGUV. Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung in den TRBA 460, 462, 464, 466 noch in der Organismenliste nach § 5 Abs. 6 GenTSV vor, muss der Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Biostoff beabsichtigt, diesen in eine Risikogruppe einstufen, und zwar im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten. Für die Einstufung ist das vom Biostoff ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Menschen maßgebend. Hilfestellung gibt die TRBA 450 "Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe".

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