Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Dagegen hat die Unfallkasse Berlin folgende Kriterien für eine Bildschirmbrille aufgestellt, die erfüllt werden müssen:

  • Die Sehhilfe ist ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich. Es wird sonst keine Brille benötigt.
  • Oder es ist bereits eine Sehhilfe vorhanden. Für die Bildschirmentfernung ist diese nicht ausreichend. Um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Bildschirmarbeitsbrille erforderlich.

I. d. R. handelt es sich bei Bildschirmarbeitsbrillen aufgrund der beschriebenen Funktion um Einstärkenbrillen. Für spezielle Arbeitsplätze mit ständigem Wechsel zwischen Bildschirm und Textvorlage oder schnellem Wechsel zwischen Bildschirm und Publikumsverkehr sollte der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt prüfen, ob die Kosten für eine Mehrstärkenbrille übernommen werden können.

Die speziellen Konstruktionsmerkmale erlauben ein scharfes Sehen in einem erweiterten Nahbereich.

Das wird z. B. erreicht durch:

  • Lesebrille mit Einstellung auf etwas weitere Entfernung.
  • Bifokallesebrille: der Einschliff deckt die Nähe ab, das übrige Glas den entfernteren Nahbereich.
  • Trifokalbrille: ähnlich, der Nahbereich ist noch einmal unterteilt.
  • Gleitsichtbrille für die Nähe: übergangslos wird der Nah- und Mittelbereich (bis 2–5 m eingestellt).
  • Nicht voll korrigierte Brille bei Kurzsichtigkeit: Durch den Verzicht auf volle Korrektur gewinnt man Sehschärfe in der Nähe (beim Kurzsichtigen mit beginnender Alterssichtigkeit möglich).

Abschn. 3 DGUV-I 250-008 enthält einen Ablaufplan für die Vorgehensweise bei der Ermittlung des Bedarfs an einer speziellen Sehhilfe.

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