Begriff

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist der räumliche Bereich im Arbeitssystem einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung, der mit einem Bildschirmgerät sowie ggf. mit Zusatzgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgerüstet ist (§ 2 Abs. 5 ArbStättV).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Seit 3.12.2016 ist die frühere Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) integriert, in aktualisierter Form und dem Stand der Technik angepasst. Die Bildschirmarbeitsverordnung war für die aktuelle Praxis überholt, denn weder Flachbildschirme, noch Notebooks, Smartphones oder das iPad waren zum Zeitpunkt ihres Entstehens erfunden. Der Stand der Technik ändert sich hier schneller als die dazugehörigen Regeln. Die Anforderungen an die Bildschirmarbeit können so auch vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) in einer Arbeitsstättenregel (ASR) zur Bildschirmarbeit differenzierter ausgeführt werden.

Der Dynamik der technischen Entwicklung wird jedoch über § 4 Nr. 3 ArbSchG und § 3a Abs. 1 ArbStättV Rechnung getragen. Der Arbeitgeber hat den Stand der Technik und die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen und damit eine Verpflichtung, sich der aktuellen Entwicklung anzupassen.

Der Stand der Technik und die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind in folgenden offiziellen Veröffentlichungen zu finden:

  • DGUV-I 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung"
  • DGUV-I 215-441 "Büroraumplanung"

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