1.1 Begriffsbestimmung

Ausgangspunkt ist die Definition des Bildschirmgerätes in § 2 Abs. 6 ArbStättV: "Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören." Diese Definition ist bewusst weiter gefasst worden, da das Bildschirmgerät aus § 2 BildscharbV nur einen Teil des Bildschirmarbeitsplatzes ausmacht.

In § 2 Abs. 5 ArbStättV sind die Bildschirmarbeitsplätze beschrieben:

  1. Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen gemäß § 2 Abs. 3 ArbStättV befinden,
  2. die mit Bildschirmgeräten und
  3. sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

Heute ist fast jeder Büroarbeitsplatz auch ein Bildschirmarbeitsplatz. Darüber hinaus sind viele weitere Arbeitsplätze in der Produktion gem. der Bildschirmarbeitsplatzdefinition ein Bildschirmarbeitsplatz. Welche Arbeitsplätze ausgenommen sind und damit nicht dem Anhang 6 ArbStättV entsprechen müssen, wird in § 1 Abs. 2 und 5 formuliert.[1]

Nicht nur in der Produktion ist zu überlegen, wie die Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet werden können: Mit der explosionsartigen Verbreitung mobiler Geräte (z. B. Tablet, Smartphone) muss deren vermehrte Nutzung unter Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekten kritisch und konstruktiv begleitet werden. Es gilt, die Mitarbeiter in einem gesundheitsgerechten Umgang zu schulen (Verhaltensprävention).

[1] Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr; Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden; Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

1.2 Mobile Arbeitsplätze gesund und sicher

Mit § 1 Abs. 5 Nr. 2 ArbStättV ist die Frage, ob die mobile Nutzung als Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz verstanden werden muss, geklärt. Tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, müssen nicht die Anforderungen des Anhang 6 ArbStättV mit einer externen Tastatur, Maus und Bildschirm erfüllen. Sicher ist heute schon, dass längeres Arbeiten mit mobilen Geräten Augen (Bildschirmgröße und Sehabstand), Hände (kleine oder virtuelle Tastatur) und Rücken (Zwangshaltung auf dem Schoß, im Zug oder Hotel) wesentlich mehr belastet als die Arbeit an einem ergonomisch gestalteten Bildschirmarbeitsplatz.

Hier gilt es, besonders auf den regelmäßigen Gebrauch von Notebooks im Büro zu achten; denn auch wenn die Bildschirmdarstellung und -qualität moderner Notebooks normalerweise üblichen Flachbildschirmen entspricht, hat das Arbeiten mit Notebooks folgende Nachteile:

  • Durch die feste Verbindung zwischen Bildschirm und Tastatur ist eine flexible Anordnung nicht möglich, was Zwangshaltungen Vorschub leistet.
  • Die Notebooktastaturen sind kleiner als normale Tastaturen; sie haben keinen separaten Nummernblock und zahlreiche Doppelbelegungen einzelner Tasten, die mit Funktionstasten abgerufen werden müssen. Bei länger dauernder Eingabetätigkeit am Notebook führt die umständlichere Tastenbedienung zu schnellerer Ermüdung.

Wenn aus betrieblichen Gründen regelmäßig auch an einem Büroarbeitsplatz gearbeitet werden muss, ist mind. eine separate Tastatur/Maus erforderlich, besser ist jedoch eine Dockingstation mit separatem Bildschirm, separater Tastatur und Maus.

Der Arbeitgeber ist gem. § 3 Abs. 3 ArbStättV verpflichtet, bei der Gefährdungsbeurteilung "insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens" zu berücksichtigen. Er hat eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37) und DGUV-I 250-008 anzubieten (Abschn. 2.1–2.3 "Gesundheit im Büro – Fragen und Antworten").

 
Wichtig

Leichte und schnelle ergonomische Integration von Notebooks nötig

Die technische Integrationslösung muss mit einem Griff oder Klick einfach und schnell möglich sein, z. B. Dockingstation oder USB-Hub. Je aufwendiger der Anschluss ist (z. B. alle Peripheriegeräte müssen einzeln angeschlossen werden), desto weniger wird dies vom Mitarbeiter auch wirklich genutzt. Ist ja nur für kurze Zeit, das lohnt sich nicht – so der Verstand des Mitarbeiters. Doch oft kommt es anders, als man denkt und es sind dann doch längere Arbeiten.

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