Grundsätzlich gilt: Betriebssport (inkl. Hin- und Rückweg, Umkleiden, Duschen usw.) kann durchaus eine versicherte Tätigkeit sein – das ist aber an ganz bestimmte, eng umrissene Bedingungen geknüpft. Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Kriterien ableiten:

  • Die sportliche Übung muss "zur Gesunderhaltung der Beschäftigten und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft" dienen (Reinhold Müller, Versicherungsschutz im Betriebssport, www.betriebssport.net) und damit auch im Interesse des Betriebs liegen. Es muss sich also um den Ausgleich von körperlichen, geistigen oder seelischen Belastungen handeln, die durch die ursprünglich versicherte Tätigkeit – die betriebliche Arbeit – entstehen. Das hat zur Folge, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung praktisch keine Wettkämpfe stattfinden können: Die Wettkampfsituation trägt kaum zur Entspannung der Teilnehmer bei und birgt ein erhöhtes Verletzungsrisiko, das nicht im Interesse des Betriebs ist. Zwar können natürlich Ballsportarten mit 2 "gegnerischen" Mannschaften ausgetragen werden, sobald das aber betriebsintern oder gar betriebsübergreifend in irgendeiner Form als Turnier organisiert ist, erlischt der gesetzliche Unfallschutz.
    Auch Hochleistungen als Ziel der sportlichen Aktivität sind nicht mit dem Ausgleichsgedanken zu verbinden. Daher muss die Intensität des Trainings im "Hobbybereich" bleiben. 
  • Der Sport muss regelmäßig ausgeübt werden. Als Richtwert gilt mind. eine Einheit im Monat, wobei saisonale Einschränkungen akzeptabel sind (Wintersport, Radfahren im Sommer).
  • Es muss sich im Wesentlichen um eine betriebsinterne Veranstaltung handeln. Mehrere Betriebe können sich aber zusammenschließen, um die erforderliche Teilnehmerzahl zu erzielen oder Sportanlagen besser auszunutzen. Die Teilnahme einzelner Betriebsfremder (z. B. Familienangehörige, Rentner) schränkt den Versicherungsschutz nicht ein. Der Versicherungsschutz gilt allerdings immer nur für Betriebsangehörige.
  • Der Sport muss eine betrieblich anerkannte Aktivität sein. Dies lässt sich dadurch belegen, dass der Betrieb den Übungsbetrieb verantwortlich mitorganisiert (direkt oder über einen Betriebssportverein): Er tritt z. B. als Mieter der Sportanlage auf oder unterhält diese, stellt den Übungsleiter oder die Aktivität findet sogar innerhalb der Arbeitszeit statt.
  • Eine Bindung an bestimmte Sportarten besteht nicht. Grundsätzlich können alle Sportarten (auch Trendsportarten wie Inlineskaten) als versicherter Ausgleichssport betrieben werden, wenn die anderen Kriterien eingehalten werden.

Das bedeutet, dass viel von dem, was unter Kollegen sportlich abläuft (Verabredung zum Jogging, gemeinsamer Ski-Ausflug) und auch was in vielen Betriebssportvereinen praktiziert wird, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Daher ist es wichtig, immer wieder auf diese Abgrenzung hinzuweisen. Das muss und sollte nicht abschreckend wirken: Gute und vom Aufwand her vertretbare privatrechtliche Versicherungslösungen können dafür sorgen, dass alle Beteiligten beruhigt ihren sportlichen Interessen nachgehen können. Betriebliche Sportgruppen und -vereine sollten dafür Kontakt mit dem Deutschen Betriebssportverband bzw. seinen Unterverbänden (Landes-, Kreissportverbände usw.) aufnehmen.

 
Praxis-Beispiel

Sport ist nicht gleich Sport

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (13.12.05, B 2 U 29/04) kann z. B. Skigymnastik sehr wohl als Ausgleichssport und zur Vorbeugung sportbedingter Verletzungen im Interesse des Betriebs liegen und damit gesetzlich unfallversichert sein; eine Fahrt zum Skiabfahrtslauf hingegen nicht, weil der örtliche und zeitliche Bezug zur versicherten Tätigkeit fehlt. Kritisch wird generell auch Fußball eingestuft, weil der Wettkampfgedanke auch in Hobbymannschaften tief verankert ist und die Verletzungsgefahren noch über denen vieler als risikoreich angesehener Trendsportarten liegen. Kegeln wird grundsätzlich nicht als versicherte Tätigkeit gewertet. Es wäre aber sicher als Ausgleichssport anzuerkennen, wenn gegenüber dem Unfallversicherer glaubhaft gemacht werden kann, dass es sich um ambitioniert betriebenes Sportkegeln und nicht nur um Pflege der Geselligkeit handelt.

 
Praxis-Tipp

Auf ausreichenden Versicherungsschutz achten

Auch wenn der Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, sollte über ergänzende Versicherungen nachgedacht werden (z. B. Sporthaftpflicht). Die gesetzliche Unfallversicherung deckt lediglich Körperschäden; andere Schäden sind nicht versichert (z. B. an privater Ausrüstung, nicht betriebseigenen Sportanlagen).

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