§ 4 BetrSichV bestimmt, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, wenn

  • die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist,
  • die nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind und
  • die Verwendung der Arbeitsmittel sicher ist.

Sofern die technischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, sind organisatorische oder personengebundene Maßnahmen zu treffen. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist vor der erstmaligen Verwendung zu überprüfen.

 
Wichtig

Prüfung vor Verwendung

Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist die Forderung des § 4 Abs. 5 BetrSichV von wesentlicher Bedeutung. Demnach muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen, dass Arbeitsmittel vor der jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls auch durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Diese arbeitstägliche Überprüfung wurde bisher nur in der TRBS 1201 gefordert, ohne dass sie in der abgelösten Verordnung explizit verankert war.

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