Die Begriffe des Bereiches Explosionsschutz wurden in die Gefahrstoffverordnung übernommen. Es handelt sich u. a. um die Begriffsbestimmungen zur gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre, zu chemisch instabilen Gasen, wie z. B. Acetylen oder zur Fach- und Sachkunde im Explosionsschutz.

§ 6 GefStoffV (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung) wird um die Regelungen der abgelösten Verordnung zum Explosionsschutzdokument ergänzt. Nach der Prüfung der Substitutionsmöglichkeiten des brennbaren Stoffes müssen die Schutzmaßnahmen festgelegt und die Zoneneinteilung vorgenommen werden.

In § 11 GefStoffV sind besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen zusammengefasst und an das allgemeine Minimierungsgebot angepasst.

Der Anhang I Nummer 1 GefStoffV (Brand- und Explosionsgefährdungen) wird um die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 der abgelösten Verordnung ergänzt und redaktionell umgestellt. Neu ist dabei, dass die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche nicht mehr gefordert wird, sondern in eine "kann"-Vorschrift umgewandelt wurde. Inwieweit Arbeitgeber von dem Verzicht auf die Zoneneinteilung Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten, da ohne Zoneneinteilung stets ein maximaler Zündquellenschutz zu gewährleisten ist. Die Prüfregelung des Anhangs 4 Nummer 3.8 der Betriebssicherheitsverordnung von 2002 wurde in den Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 und 5.1 BetrSichV überführt. In Nummer 1.7 Absatz 5 des Anhangs I zur Gefahrstoffverordnung wurde die Forderung nach Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum Schutz von Personen und eines Schutzabstandes zum Schutz von Lägern gegen gefährliche Einwirkungen von außen aufgenommen.

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