In Anhang 3 sind die Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel enthalten. Unter Abschnitt 1 sind die Prüfregelungen für Krane zusammenfasst, die bisher im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk (DGUV-V 52, DGUV-G 309-005) enthalten waren. Die Prüffristen und Prüfzuständigkeiten wurden übersichtlich in einer Tabelle zusammengefasst.
Unter Abschnitt 2 sind die Prüfbestimmungen und Prüffristen für Flüssiggasanlagen aus der DGUV-V 78 in überarbeiteter Form übernommen worden.
Auch in Abschnitt 3 sind Prüfvorschriften und Prüffristen für maschinentechnische Ausrüstungen der Veranstaltungstechnik enthalten, die bisher in der DGUV-V 17 stehen und die überarbeitet übernommen wurden.
Der Anhang 3 ist so gestaltet, dass er zukünftig auf der Basis von Beschlüssen des Ausschusses für Betriebssicherheit fortgeschrieben werden kann.
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