§ 14 BetrSichV übernimmt weitgehend die Vorschriften des § 10 der abgelösten Verordnung. Wie bisher sind Prüfungen vor der Inbetriebnahme nach jeder Montage erforderlich. Auch die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, wurde wieder aufgenommen.

Im Abs. 2 Satz 3 wird durch die Änderung 2016 anstelle des Wortes "Anlagen" der Begriff "Arbeitsmittel" verwendet, da diese Vorschrift auf alle Arbeitsmittel angewandt werden soll. Durch die Änderungsverordnung 2016 wird in § 14 Abs. 3 klar zwischen Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und solchen nach außergewöhnlichen Ereignissen unterschieden. Werden Arbeitsmittel prüfpflichtig verändert, so sind sie vor der nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Wird ein Arbeitsmittel von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf seine Sicherheit haben kann, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, so ist es vor der weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen. Die ist vor allem für Anlagen, die nach einem außergewöhnlichen Ereignis ohne Unterbrechung weiterbetrieben werden (z. B. Läger) von großer Bedeutung. Diese sind unverzüglich nach dem Ereignis zu prüfen.

Mit der 2016 vorgenommenen Änderung des Abs. 4 wird klargestellt, dass die Absätze 1 bis 3 auch für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten. Die Ergebnisse von Prüfungen sind aufzuzeichnen, dies betrifft die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung. Auch die Bestimmungen des Abs. 7 über die Aufzeichnungen des Prüfergebnisses werden ergänzt. Einerseits wird eine Ziffer 4 eingefügt, die die Einfügung des Namens und der Unterschrift des Prüfers bzw. bei ausschließlich elektronischen übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur verlangt. In den letzten Satz des Abs. 7 wurden die Worte "am Einsatzort" eingefügt. Damit wird verdeutlicht, dass die Prüfaufzeichnung von Arbeitsmitteln, die an verschiedenen Betriebsorten verwendet werden, am Betriebsort vorliegen muss.

Detaillierte Festlegungen zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung sollen Interpretationsprobleme möglichst ausschließen. Die Weisungsfreiheit der zur Prüfung befähigten Person bei der Durchführung der Prüfung ist in Abs. 6 enthalten.

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