§ 12 BetrSichV konkretisiert den entsprechenden § 12 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Inhalte der Unterweisungen werden detailliert aufgeführt und festgelegt, dass die Unterweisung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, zu wiederholen ist. Außerdem enthält der Paragraf die Vorschrift, dass für alle Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung eine Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen ist. Ausgenommen davon sind einfache Arbeitsmittel. Arbeitsmittel, bei deren Verwendung besondere Gefährdungen auftreten, dürfen nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden. § 12 Abs. 2 wird durch die Änderung 2016 redaktionell neu gefasst. Die Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen Betriebsanweisungen ersetzen können, dürfte für die Anwendung der Verordnung von einiger Bedeutung sein.

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