Durch die gewollten Anpassungen an die Gefahrstoffverordnung und andere bestehende Arbeitsschutzverordnungen ist es auch zur Änderung einiger Begriffe gekommen, die lange bekannte und gefestigte Begriffe ablösen.

Dies betrifft besonders den Begriff des Betreibers einer überwachungsbedürftigen Anlage. Zukünftig stehen alle Betreiber den Arbeitgebern gleich. Hier wird es sicher einige Zeit dauern, bis die bisherigen Betreiber von Anlagen ohne Beschäftigte realisieren, dass sie nun Arbeitgeberpflichten haben. Diejenigen, die nicht Beschäftigte sind, aber gegen die von überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Gefährdungen trotzdem geschützt werden sollen, wurden bislang als "Dritte" bezeichnet. Zukünftig werden sie als Verwender "sonstige Personen" und im Übrigen "andere Personen" sein. Zur Verdeutlichung des Begriffes "andere Person" wurde von den Ländern im Bundesrat eine Definition in die Verordnung eingebracht. Der Kreis der Personen, die als Beschäftigte im Sinne der Verordnung anzusehen sind, wurde über die in § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz genannten Gruppen um Schüler und Studenten, Heimarbeiter und sonstige Personen, z. B. in wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige erweitert.

Die Begriffe "Änderung" und "wesentliche Veränderung" bei überwachungsbedürftigen Anlagen (in der alten Betriebssicherheitsverordnung § 2 Abs. 5 und 6) werden nicht mehr definiert. In § 2 Abs. 9 BetrSichV findet sich nur noch der Begriff der prüfpflichtigen Änderung.

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