Der Verordnungsgeber reagierte auf diese Unzulänglichkeiten und strebte eine Novellierung der Verordnung an. Die Diskussionen über Form und Inhalt der Novelle zogen sich wieder über mehrere Jahre hin, es wurden mehr als 30 verschiedene Entwurfsfassungen diskutiert. Lange Zeit war u. a. strittig, ob eine teilweise Veränderung der Vorschriften oder eine Neufassung der Verordnung vorzuziehen sei. Intensiv diskutiert wurde auch, wie die Regelungen des atmosphärischen Explosionsschutzes gefasst werden sollten. In diesen Fragen setzte sich schließlich die Bundesregierung durch und nahm damit den unvermeidlichen erheblichen Umstellungsaufwand in allen Unternehmen in Kauf.

Weiterhin verfolgte die Bundesregierung bei der Novellierung folgende Ziele:

  • Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln,
  • Erleichterung der Anwendung der Arbeitsschutzregelungen, insbesondere für Arbeitgeber in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
  • Berücksichtigung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen),
  • Aufnahme von Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln,
  • Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere an die Gefahrstoffverordnung und
  • Überführung der Bestimmungen des Explosionsschutzes unter atmosphärischen Bedingungen mit Ausnahme der Prüfungen in die Gefahrstoffverordnung.

Allgemeine Anforderungen sollten sich in der novellierten Verordnung im verfügenden Teil finden, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen, die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln sollten als Schutzziele beschrieben werden. Die Prüfungen von Arbeitsmitteln als wichtiges Element im Arbeitsschutz sollten deutlich aufgewertet werden. Anfangs verfolgte die Bundesregierung auch das Ziel, den Drittschutz im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen nicht mehr in die Verordnung aufzunehmen und darüber hinaus die Vorschriften über überwachungsbedürftige Anlagen generell infrage zu stellen.

Die mit dem Vollzug der Arbeitsschutzbehörden befassten Arbeitsschutzbehörden der Länder verfolgten während der Erarbeitung der Verordnung folgende Ziele:

  • Begrenzung des Umstellungsaufwandes in den Unternehmen,
  • Beibehaltung des Schutzniveaus bei überwachungsbedürftigen Anlagen,
  • praxisgerechte Formulierung der Vorschriften im Explosionsschutz,
  • Beibehaltung des Prinzips, dass Prüfung an überwachungsbedürftigen Anlagen vorrangig durch (unabhängige und benannte) zugelassene Überwachungsstellen auszuführen sind und nur ausnahmsweise durch befähigte Personen erfolgen dürfen,
  • Beibehaltung der Erlaubnis und der Änderungserlaubnis,
  • Beschränkung der Ausnahmesachverhalte auf die Schutzanforderungen und
  • Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen nur, wenn dies sicherheitstechnisch angezeigt ist.

Während der Behandlung des Regierungsentwurfes im Bundesrat im November 2014 wurden 89 Änderungen am Entwurf vorgenommen und zusätzlich eine Entschließung gefasst, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Rechtsgrundlagen für überwachungsbedürftige Anlagen in das Arbeitsschutzgesetz zu überführen. Das Bundeskabinett hat der Novelle am 7.1.2015 zugestimmt, die Veröffentlichung erfolgte am 6.2.2015 im Bundesgesetzblatt I Nr. 4 (2015).

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