Überblick

Der Einsatz von Gefahrstoffen kann mit verschiedenartigen Risiken verbunden sein. Die umfassende Information über die Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen durch Betriebsanweisungen ist Grundlage der Unterweisung, um die Beschäftigten zu sensibilisieren und zu schützen. Daher ist der Arbeitgeber laut § 14 Gefahrstoffverordnung (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) verpflichtet, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich zu machen. Betriebsanweisungen müssen bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Die Form der Betriebsanweisung ist nicht vorgegeben, sie sollte aber möglichst betriebsintern einheitlich sein. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur eine geringe Gefährdung und reichen die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung aus, kann auf Betriebsanweisungen verzichtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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