Die Gefahren bei der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben, müssen beschrieben werden, mind. jedoch die Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze und EUH-Sätze nach GHS/CLP). Diese sollen im Wortlaut, nicht nur als Zahlenkombination angegeben werden. Der Inhalt der H- bzw. EUH-Sätze kann auch sinnvoll umschrieben werden.

 
Praxis-Tipp

Gefährdungen aus betrieblichen Erfahrungen

Weitere Gefährdungen, die sich z. B. aus betrieblichen Erfahrungen ergeben und die keine Einstufung bewirken, sollten ebenfalls aufgenommen werden (z. B. Staubbelastung, Staubexplosions- und Brandgefahr, Erstickungsgefahr, Erfrierungs-/Verbrennungsgefahr oder weitere Wirkungen auf die Umwelt).

Hilfreich zur Wiedererkennung ist auch die Wiedergabe der Gefahrenpiktogramme aus der CLP-Verordnung in der Betriebsanweisung.

 
Achtung

Kennzeichnung nach CLP-Verordnung

Betriebsanweisungen müssen der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung entsprechen. Sind allerdings noch Gebinde mit alter Kennzeichnung im Unternehmen im Einsatz, sollte die bisherige Betriebsanweisung solange verwendet werden, bis das Gebinde aufgebraucht ist.

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