Das Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste und ausführlichste Informationsquelle. Sicherheitsdatenblätter müssen für alle eingesetzten gefährlichen Stoffe und Gemische vorliegen. Die Anforderungen an die Inhalte eines Sicherheitsdatenblatts richten sich nach Anhang II 1907/2006/EG (REACH-Verordnung). Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" regelt national die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens,
  2. mögliche Gefahren,
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
  7. Handhabung und Lagerung,
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen,
  9. physikalische und chemische Eigenschaften,
  10. Stabilität und Reaktivität,
  11. toxikologische Angaben,
  12. umweltbezogene Angaben,
  13. Hinweise zur Entsorgung,
  14. Angaben zum Transport,
  15. Rechtsvorschriften,
  16. sonstige Angaben.

Sicherheitsdatenblätter sind in 16 Kapitel gegliedert. Die Inhalte der Kapitel 1–8, 10 und 13–15 können nach dem Beispielschema aus der TRGS 555 in eine Betriebsanweisung übernommen werden (Abb. 1).

Abb. 1: Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von Betriebsanweisung (Anhang TRGS 555)

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