Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine Pflicht des Arbeitgebers, der sie auf betriebliche Führungskräfte übertragen kann. Der Arbeitgeber bzw. die Führungskräfte können sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.

Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern. Werden Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen, ist Abschn. 4.1 Abs. 4 TRGS 400 zu beachten. Der Arbeitgeber prüft, ob die übernommenen Informationen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in seinem Betrieb angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die Angaben entsprechend angepasst oder ergänzt werden (Abschn. 3.3 TRGS 555)

3.1 Informationen beschaffen

Das Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste und ausführlichste Informationsquelle. Sicherheitsdatenblätter müssen für alle eingesetzten gefährlichen Stoffe und Gemische vorliegen. Die Anforderungen an die Inhalte eines Sicherheitsdatenblatts richten sich nach Anhang II 1907/2006/EG (REACH-Verordnung). Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" regelt national die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens,
  2. mögliche Gefahren,
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung,
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
  7. Handhabung und Lagerung,
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen,
  9. physikalische und chemische Eigenschaften,
  10. Stabilität und Reaktivität,
  11. toxikologische Angaben,
  12. umweltbezogene Angaben,
  13. Hinweise zur Entsorgung,
  14. Angaben zum Transport,
  15. Rechtsvorschriften,
  16. sonstige Angaben.

Sicherheitsdatenblätter sind in 16 Kapitel gegliedert. Die Inhalte der Kapitel 1–8, 10 und 13–15 können nach dem Beispielschema aus der TRGS 555 in eine Betriebsanweisung übernommen werden (Abb. 1).

Abb. 1: Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt für die Erstellung von Betriebsanweisung (Anhang TRGS 555)

3.2 Aufbau einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

3.2.1 Anwendungsbereich

Es muss deutlich gemacht werden, für welche Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten die Betriebsanweisung gilt. Das kann z. B. eine Werkstatt sein, ein Laborarbeitsplatz oder die Tätigkeit des Um- oder Abfüllens bestimmter Flüssigkeiten.

3.2.2 Gefahrstoffbezeichnung

Der Name des Gefahrstoffes muss so angegeben werden, dass er von den Beschäftigten verstanden wird, z. B. der Handelsname, wie er auf dem Kennzeichnungsetikett steht oder im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist.

Neben dem Handelsnamen bzw. der betriebsintern gebräuchlichen Bezeichnung ist es aber auch sinnvoll, die relevanten Inhaltsstoffe zusätzlich anzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsinterne Bezeichnung

Zwei Begriffe angeben wie "aliphatische Kohlenwasserstoffe, Glykolether" und "Kaltreiniger" als intern gebräuchliche Bezeichnung.

Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen), sind diese Gefahrstoffe ebenfalls in der Betriebsanweisung zu benennen.

Bei Gemischen wird empfohlen, die gefahrbestimmende(n) Komponente(n) zu benennen.

3.2.3 Gefahren für Mensch und Umwelt

Die Gefahren bei der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben, müssen beschrieben werden, mind. jedoch die Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze und EUH-Sätze nach GHS/CLP). Diese sollen im Wortlaut, nicht nur als Zahlenkombination angegeben werden. Der Inhalt der H- bzw. EUH-Sätze kann auch sinnvoll umschrieben werden.

 
Praxis-Tipp

Gefährdungen aus betrieblichen Erfahrungen

Weitere Gefährdungen, die sich z. B. aus betrieblichen Erfahrungen ergeben und die keine Einstufung bewirken, sollten ebenfalls aufgenommen werden (z. B. Staubbelastung, Staubexplosions- und Brandgefahr, Erstickungsgefahr, Erfrierungs-/Verbrennungsgefahr oder weitere Wirkungen auf die Umwelt).

Hilfreich zur Wiedererkennung ist auch die Wiedergabe der Gefahrenpiktogramme aus der CLP-Verordnung in der Betriebsanweisung.

 
Achtung

Kennzeichnung nach CLP-Verordnung

Betriebsanweisungen müssen der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung entsprechen. Sind allerdings noch Gebinde mit alter Kennzeichnung im Unternehmen im Einsatz, sollte die bisherige Betriebsanweisung solange verwendet werden, bis das Gebinde aufgebraucht ist.

3.2.4 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Alle notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz beachten soll, müssen beschrieben werden. Dabei sollten berücksichtigt werden:

  1. Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition,
  2. Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. nur benötigte Tagesmengen vorhalten),
  3. Hygienevorschriften (z. B. Hände waschen, nicht essen oder trinken) und notwendige Arbeitskleidung,
  4. Persönliche Schutzausrüstungen mit Art, Typ und Benutzungshinweisen (z. B. Augenschutz, Handschuhe usw.).

3.2.5 Verhalten im Gefahrenfall

Es sollen solche Maßnahmen benannt werden, die von Beschäftigten, v. a. von Rettungsman...

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