In der Betriebsanweisung regelt das Unternehmen den Umgang der Beschäftigten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen, Maschinen und Fahrzeugen sowie bestimmte Verfahren und Arbeitsabläufe. Dadurch sollen Gesundheitsgefährdungen und Gefahren ausgeschlossen werden. Die Betriebsanweisung ist keine Betriebsanleitung. Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller einer Anlage bzw. eines Arbeitsmittels erstellt und enthält Informationen und Angaben über Voraussetzungen bei der Montage und Inbetriebnahme, über vorgesehene Betriebsbedingungen, Wartung und Instandsetzung. Die Betriebsanleitung kann als Grundlage für die Betriebsanweisung dienen.
Betriebsanweisungen werden in folgenden Vorschriften gefordert:
- § 14 GefStoffV i. V. mit TRGS 555: Betriebsanweisungen für gefährliche chemische Arbeitsstoffe,
- § 14 BioStoffV: Betriebsanweisungen für gefährliche biologische Arbeitsstoffe,
- § 9 ArbSchG und § 12 BetrSichV: Betriebsanweisungen für Maschinen bzw. für besonders gefährliche Tätigkeiten.
Hinweise und Beispiele enthalten auch die DGUV-I 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" und die DGUV-I 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung". Verschiedene berufsgenossenschaftliche Vorschriften fordern zusätzlich Betriebsanweisungen für bestimmte Tätigkeiten bzw. Arbeitsmittel.
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