Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.

Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Dementsprechend sind auch für die betriebsspezifische Betreuung in der DGUV Vorschrift 2 keine festen Einsatzzeiten vorgesehen. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dabei muss er sich vom Betriebsarzt und der Fachkraft beraten lassen, die ihm dazu Vorschläge unterbreiten sollen. Betriebs- bzw. Personalrat wirken hierbei mit.

Indem die Unternehmen selbst auf der Basis eines Leistungskatalogs ihre über die Grundbetreuung hinausgehenden spezifischen Betreuungserfordernisse eigenverantwortlich ermitteln, wird die Betreuung ausschließlich und zielgerichtet am bestehenden Bedarf ausgerichtet und nicht durch pauschale Annahmen geregelt.

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Die Aufgabenfelder werden in der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 aufgeführt und in Anhang 4 näher beschrieben. Hierbei kann es sich um regelmäßig oder temporär zu erbringende Betreuungsleistungen handeln.

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst 4 Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern:

  1. regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (i. d. R. dauerhaft) – mit 8 Aufgabenfeldern,
  2. betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i. d. R. temporär) – mit 5 Aufgabenfeldern,
  3. externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i. d. R. temporär) – mit 2 Aufgabenfeldern,
  4. betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (i. d. R. temporär) – mit einem Aufgabenfeld.

Die Aufgabenfelder berücksichtigen den Anspruch eines zeitgemäßen Arbeitsschutzverständnisses und umfassen z. B. Themen wie:

  • Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels,
  • Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen in Zusammenhang mit der Arbeit,
  • Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements,
  • grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; Einführung neuer Arbeitsverfahren.

Auch das Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss im Rahmen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung ermittelt und die entsprechenden Leistungen erbracht werden.

Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung

Der Unternehmer muss bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung alle 16 Aufgabenfelder berücksichtigen. Für jedes Aufgabenfeld sind anhand von Auslöse- und Aufwandskriterien der inhaltliche Bedarf, die Dauer und der Leistungsumfang der Betreuung zu ermitteln. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbes. nach wesentlichen Änderungen, prüft.

Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2verweist dazu auf ein in Anhang 4 näher beschriebenes Verfahren. Welche betriebsspezifischen Betreuungsaufgaben ergänzend zur Grundbetreuung erforderlich sind, ist nach diesem Verfahren anhand von vorgegebenen Auslösekriterien zu prüfen. In jedem Aufgabenfeld kann die Liste der vorgegebenen Auslösekriterien nach betrieblichen Erfordernissen ergänzt werden. Zu prüfen ist jedes Kriterium. Wenn auch nur ein Kriterium zutrifft, also von den vorgegebenen Antworten ein "Ja" anzukreuzen ist, wird die Auslöseschwelle überschritten und es besteht Handlungsbedarf für die betriebsspezifische Betreuung in dem jeweiligen Aufgabenfeld.

Für jedes Aufgabenfeld, für das Handlungsbedarf festgestellt wurde, sind nun die Betreuungsleistungen zu konkretisieren. Die Aufwandskriterien beschreiben jeweils für das gesamte Aufgabenfeld in allgemeiner Form die erforderlichen Betreuungsleistungen. Diese müssen jetzt bezogen auf die einzelnen mit "Ja" beantworteten Auslösekriterien konkret beschrieben werden. Dies ist sozusagen die Leistungsbeschreibung, auf deren Basis der erforderliche Aufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsaufgaben abgeschätzt werden muss.

Im Weiteren müssen nun die jeweiligen Beiträge von Fachkraft und Betriebsarzt zu den einzelnen Leistungen bestimm...

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