Die Grundbetreuung soll den Arbeitgeber darin unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.

 
Wichtig

Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist 3 Betreuungsgruppen mit jeweils festen Einsatzzeiten auf (Tab. 1). Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen zugeordnet.

Zur Einteilung der Betriebsarten wurde der europäische NACE-Code, der in Deutschland durch den WZ-Schlüssel (Klassifikation der Wirtschaftszweige) umgesetzt ist, herangezogen. Unter Koordinierung der DGUV haben BGen und UVTs der öffentlichen Hand die Zuordnung der Betriebsarten zu den 3 Betreuungsgruppen miteinander abgestimmt. Damit ist erreicht worden, dass für gleichartige Betriebe gleiche Anforderungen an die Grundbetreuung gegeben sind.

 
  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem) 2,5 1,5 0,5

Tab. 1: Einsatzzeiten für die Grundbetreuung

 
Achtung

Verteilung der Einsatzzeiten

Die Einsatzzeit ist ein Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die konkrete Aufteilung zwischen beiden ist Sache des Unternehmers (dabei wirkt die betriebliche Interessenvertretung mit, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten). Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 %, mind. aber 0,2 Std. pro Jahr und Beschäftigtem. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.

Da der betriebsspezifische Teil der Betreuung auf der Bewertung der Relevanz von Aufgabenfeldern aufbaut, war es erforderlich, zunächst die der Grundbetreuung zuzuordnenden Aufgaben festzulegen. In der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 werden die der Grundbetreuung zugeordneten Betreuungsaufgaben aufgeführt und in Anhang 3 näher erläutert. Sie sind nach folgenden Aufgabengruppen gegliedert:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen),
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention,
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltens­prävention,
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit,
  • Untersuchung nach Ereignissen,
  • allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten,
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten,
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen,
  • Selbstorganisation.

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