Unternehmen ab einem Mitarbeiter müssen alle geforderten Elemente des Arbeits- und Gesundheitsschutzes umsetzen, nämlich:

  • Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG),
  • Unterweisung (§ 12 ArbSchG),
  • arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV), in Großunternehmen i. Allg. durch festangestellten Betriebsarzt,
  • betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (SGB IX).

Ein Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG) ist ab 20 Mitarbeitern Pflicht und kann zum Gesundheitszirkel erweitert werden.

Die zuvor genannten Elemente werden in Unternehmen ab 250 Beschäftigten i. Allg. ergänzt durch:

  • Abteilung Umwelt, Gesundheit und Arbeitsschutz (EHS),
  • Diversity Management,
  • Arbeitsschutzmanagementsystem.

Die Akteure im Unternehmen arbeiten idealerweise im Gesundheitszirkel zusammen.

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