Für Kleinbetriebe (bis 20 Mitarbeiter) ist neben der Gefährdungsbeurteilung eine sicherheitstechnische Betreuung mit festgelegter Stundenzahl, abhängig von der jeweiligen Branche erforderlich. Da der Gesetzgeber die Zeiten für die Grundbetreuung festlegt und im betriebsspezifischen Teil u. a. die "Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements" (Anlage 2 Abschn. 3 Nr. 1.8 DGUV-V 2) fordert, ermöglicht dies eine kontinuierliche Bearbeitung des Themas Gesundheit.

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