Ziel des BEM ist, für einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr in den Betrieb die Arbeitsbedingungen soweit anzupassen, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft möglichst weitgehend erhalten bleibt und weitere Ausfälle bzw. eine Verschlechterung seines Zustands vermieden werden.

Daher ist es konsequent, dass sich die Regelung im Gegensatz zu den meisten anderen Bestimmungen des SGB nicht nur auf Beschäftigte mit einer anerkannten Behinderung bezieht, sondern auf alle Arbeitnehmer mit entsprechenden Ausfallzeiten. Unter Umständen kann gerade ein BEM dazu beitragen, dass eine drohende Schwerbehinderung vermieden wird.

Damit dient BEM ganz klar dem Nutzen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ist nicht Instrument einer bestimmten Interessenvertretung.

 
Wichtig

Stufenweise Wiedereingliederung

Von einem BEM abzugrenzen ist die stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX. Unter stufenweiser Wiedereingliederung werden Modelle verstanden, bei denen Beschäftigte, die sich nach Erkrankung oder Verletzung in der Genesungsphase befinden, nach Absprache mit dem behandelnden Arzt i. d. R. stundenweise an den Arbeitsplatz zurückkehren und so allmählich (z. B. in wochenweisen Steigerungen) wieder an die Arbeitsbelastungen herangeführt werden. Die Wiedereingliederung fällt dabei noch in die Phase der Arbeitsunfähigkeit. Da es sich meist um Fälle mit längeren AU-Zeiten handelt, ist die stufenweise Wiedereingliederung die wohl häufigste Maßnahme im Rahmen des BEM. Zu beachten ist, dass ein BEM aber auf keinen Fall automatisch eine stufenweise Wiedereingliederung beinhaltet.

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