Wasser ist Bestandteil des Naturhaushalts, Lebensgrundlage für den Menschen und Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 WHG). Nach § 5 WHG gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten.

Nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind Gewässerbenutzungen u. a.:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Ableiten von Grundwasser,
  • Aufstauen, Absenken, Umleiten von Grundwasser,
  • Maßnahmen, die dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß die Wasserbeschaffenheit verändern können.

Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers (im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG) dienen sowie Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers ohne chemische Mittel sind dagegen keine Benutzungen (§ 9 Abs. 3 WHG).

Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, z. B. bei:

  • Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 2 WHG), z. B. Löschwasserentnahme zur Brandbekämpfung,
  • Übungen oder Erprobungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 3 WHG),
  • Gemeingebrauch, z. B. Einleiten von Niederschlagswasser (§ 25 WHG),
  • Eigentümer- und Anliegergebrauch (§ 26 WHG),
  • Entnehmen von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs (§ 46 WHG).

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