§ 43 MVStättV[1] fordert vom Betreiber von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, dass er ein Sicherheitskonzept aufstellt. Dieses Konzept muss er mit der für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde, insbes. der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten abstimmen.
Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Hierzu zählt auch die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall.
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