§ 43 MVStättV[1] fordert vom Betreiber von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, dass er ein Sicherheitskonzept aufstellt. Dieses Konzept muss er mit der für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde, insbes. der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten abstimmen.

Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Hierzu zählt auch die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall.

[1] Die meisten Bundesländer haben die Muster-Versammlungsstättenverordnung in eigene Landesverordnungen überführt. Bitte beachten Sie für den konkreten Einzelfall die jeweilige Landesverordnung.

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