Kurzbeschreibung

Schriftliche Ernennung und Aufgabenbeschreibung für einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin.

Vorbemerkung

Mit dieser vorgefertigten Urkunde bestellen Sie einen/eine Betriebsarzt/Betriebsärztin gem. § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (vgl. auch DGUV Vorschrift 2, § 2 Bestellung).

Urkunde für die Bestellung zum Betriebsarzt/zur Betriebsärztin

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(Anschrift oder Firmenstempel)

Bestellungsurkunde

Gemäß § 2 Arbeitssicherheitsgesetz wird hiermit

Herr/Frau ...

ab dem ... zum Arbeitsmediziner/Betriebsmediziner bestellt.[1]

Die jährliche Einsatzzeit beträgt ... Stunden.

Ihm/Ihr werden hiermit die aus dem Gesetz sich ergebenden Aufgaben gem. § 3 ASiG übertragen (s. Anlage).

In Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsarzt/Betriebsärztin ist er/sie unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. Bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG ist der/die Bestellte weisungsfrei. Betriebsärzte sind nach § 8 Abs. 1 ASiG nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln ärztlicher Schweigepflicht zu beachten.

Ihm/Ihr steht die sich nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2[2] entsprechend der Betriebsart, der Anzahl der Beschäftigten, der Betreuungsgruppe und der betrieblichen Gegebenheiten ergebende Einsatzzeit für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung. Es sollen darüber Aufzeichnungen geführt werden.

Über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit des Betriebsarztes und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Der Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde wurde gemäß beiliegender Bescheinigung erbracht. Beide Teile erhalten je eine Ausfertigung dieser Bestellung mit Einverständnisbestätigung der Betriebsvertretung - soweit vorhanden.

Mit der Bestellung einverstanden:

Betriebsrat Betriebsarzt/Betriebsärztin Unternehmensleitung
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Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift

Anlage:

Arbeitssicherheitsgesetz

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte[3]

  1. Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

    1.1.den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

    1.1a der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

    1.1b der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

    1.1c der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

    1.1d arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

    1.1e der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,

    1.1f Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,

    1.1g die Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

    1.2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

    1.3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

    1.3.a die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

    1.3.b auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten,

    1.3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

    1.4 darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

  2. Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen.
  3. Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu prüfen.

DGUV Vorschrift 2[4]

Gemeinsame Aufgabenfelder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in Anlage 2 Nr. 2 und 3 der DGUV V2 beschrieben. Der Arbeitgeber entscheidet über die Aufgabenverteilung.

[1] Die persönli...

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