Beschäftigte müssen Gefährdungen und geeignete Schutzmaßnahmen kennen. Durch ihre Mitwirkung können Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen vermieden werden. Organisatorische Maßnahmen sind z. B.:

  • Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"
  • Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen, Explosionsschutzdokument erstellen
  • Unterweisungen durchführen (§ 12 ArbSchG und § 14 GefStoffV)
  • Prüfung der Arbeitsplätze und Arbeitsmittel (Anlagen) vor erstmaliger Inbetriebnahme und danach regelmäßig gem. BetrSichV und TRBS 1201 Teil 1 (Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen).

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