Um einen Überblick über alle im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe zu erhalten, muss grundsätzlich ein Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV erstellt werden. Darin müssen mind. folgende Angaben enthalten sein:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Im Gefahrstoffverzeichnis muss auf die Sicherheitsdatenblätter hingewiesen werden (Aktualität beachten). Es empfiehlt sich, hier auch das Ergebnis der Substitutionsprüfung zu dokumentieren.

Aus der Zusammenschau aller Gefahrstoffe und Anwendungen kann u. a. auch beurteilt werden,

  • ob für gleiche Tätigkeiten unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden oder
  • verschiedene Stoffe mit gleichen Eigenschaften durch einen Stoff ersetzt werden können oder
  • gleiche Stoffe an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

Im letzten Fall können ggf. mehrere Personen in Gruppen zum gleichen Thema nach § 12 ArbSchG unterwiesen werden. Zudem kann die Beschaffung ermitteln, für welche Stoffe bei Bestellungen Mengenrabatte ausgehandelt werden können.

 
Wichtig

Nutzen für das Unternehmen

  • Aufwand im Arbeitsschutz wird verringert,
  • Lager- und Vorratshaltung wird einfacher,
  • Unternehmen spart Geld durch höhere Rabatte bei Abnahme größerer Mengen.

Höchstmengen bei der Lagerung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass sie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Neben geeigneten Behältern und Lagerorten ist die gelagerte Menge entscheidend. Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt im Wesentlichen die TRGS 510.

Die TRGS 510 legt u. a. fest, welche Maßnahmen grundsätzlich bzw. ab welchen Mengen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen (Mengenschwellen s. Tabelle 1 in Abschn. 1 TRGS 510). Auch die Beschaffung benötigt diese wichtige Information, um festgelegte Mengen nicht zu überschreiten oder vor Überschreiten der Mengenschwelle die Verantwortlichen im Arbeitsschutz zu informieren, die wiederum überprüfen müssen, welche zusätzlichen Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Die Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern regelt die TRGS 509.

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