Höchste Priorität hat die Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (§ 4 ArbSchG). Dies muss durch Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Schulungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Elemente des betrieblichen Arbeitsschutzes gewährleistet werden. Die Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten und damit auch die Zahl der Beschäftigten, die vor Rentenbeginn berufsunfähig werden, muss reduziert, Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen kontinuierlich verbessert werden (s. § 3 ArbSchG).

Da die Fälle von Berufsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen durch z. B. Über- oder Unterforderung, mangelnde Anerkennung oder eine gesundheitsschädliche Arbeitsatmosphäre kontinuierlich zunehmen, ist hier der Handlungsbedarf besonders hoch für z. B. wertschätzenden Umgang, regelmäßige Mitarbeitergespräche oder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Betriebliche Wiedereingliederung soll verhindern, dass aus einer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsminderung entsteht, weil z. B. Krankheiten chronisch werden (Betriebliches Eingliederungsmanagement).

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