Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PSA-BV muss der Arbeitgeber die PSA den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten anpassen. Das kann er nur dann, wenn er insbesondere die gesundheitlichen Erfordernisse kennt. Daten, die hierfür erfasst sind, dürfen nur mit einer entsprechenden Zweckbindung verwendet werden.

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