Siedegrenzen bzw. Spezialbenzine sind synonyme Begriffe für Leichtbenzin. Bei einem Flammpunkt < 23 °C und einem Siedebereich von etwa 60–100 °C werden sie nach CLP als leicht entzündbar eingestuft. Leichtbenzin ist praktisch unlöslich in Wasser.

Anwendungen sind:

  • Löse- bzw. Verdünnungsmittel in Farben, Lacken und Klebstoffen,
  • Bestandteile von Reinigungs-, Putz- und Pflegemitteln,
  • Entfettungs- und Extraktionsmittel.

Zusätzlich zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. -verboten für Testbenzine ist nach Anhang XVII Nr. 75 1907/2006/EG (REACH) für bestimmte Spezialbenzine auch die Verwendung für Tätowierungszwecke nicht zulässig.

Bezeichnungen und Eigenschaften von Testbenzin, Leichtbenzin bw. Siedegrenzen- und Spezialbenzin orientieren sich an der GESTIS-Stoffdatenbank.

 
Achtung

Einstufung nach CLP

Als Gemische müssen Benzine nach CLP eingestuft und gekennzeichnet werden. Sie werden eingestuft als:

  • extrem entzündbar (Flam. Liq. 1): Flammpunkt unter 23 °C und Siedepunkt ≤ 35 °C,
  • leicht entzündbar (Flam. Liq. 2): Flammpunkt unter 23 °C und Siedepunkt > 35 °C bzw.
  • entzündbar (Flam. Liq. 3): Flammpunkt zwischen 23 und 60 °C.

Brennbare Flüssigkeiten werden mit dem Symbol Flamme (GHS02) gekennzeichnet.

Kohlenwasserstoffgemische mit einem Flammpunkt zwischen > 60 und 100 °C und einem Siedebereich von 185–210 °C unterliegen nicht der Einstufung für brennbare Flüssigkeiten.

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