Siedegrenzen bzw. Spezialbenzine sind synonyme Begriffe für Leichtbenzin. Bei einem Flammpunkt < 23 °C und einem Siedebereich von etwa 60–100 °C werden sie nach CLP als leicht entzündbar eingestuft. Leichtbenzin ist praktisch unlöslich in Wasser.
Anwendungen sind:
- Löse- bzw. Verdünnungsmittel in Farben, Lacken und Klebstoffen,
- Bestandteile von Reinigungs-, Putz- und Pflegemitteln,
- Entfettungs- und Extraktionsmittel.
Zusätzlich zu den Verwendungsbeschränkungen bzw. -verboten für Testbenzine ist nach Anhang XVII Nr. 75 1907/2006/EG (REACH) für bestimmte Spezialbenzine auch die Verwendung für Tätowierungszwecke nicht zulässig.
Bezeichnungen und Eigenschaften von Testbenzin, Leichtbenzin bw. Siedegrenzen- und Spezialbenzin orientieren sich an der GESTIS-Stoffdatenbank.
Einstufung nach CLP
Als Gemische müssen Benzine nach CLP eingestuft und gekennzeichnet werden. Sie werden eingestuft als:
- extrem entzündbar (Flam. Liq. 1): Flammpunkt unter 23 °C und Siedepunkt ≤ 35 °C,
- leicht entzündbar (Flam. Liq. 2): Flammpunkt unter 23 °C und Siedepunkt > 35 °C bzw.
- entzündbar (Flam. Liq. 3): Flammpunkt zwischen 23 und 60 °C.
Brennbare Flüssigkeiten werden mit dem Symbol Flamme (GHS02) gekennzeichnet.
Kohlenwasserstoffgemische mit einem Flammpunkt zwischen > 60 und 100 °C und einem Siedebereich von 185–210 °C unterliegen nicht der Einstufung für brennbare Flüssigkeiten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen