Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die vorhandene künstliche Beleuchtung nicht ausreichend ist bzw. den ergonomischen Anforderungen nicht entspricht, ist entsprechend den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung eine Veränderung erforderlich. Eine Um- oder Neugestaltung der Beleuchtungsanlage ist aber aufwändig und im Bestand oft nur schwer umsetzbar, erst recht nicht in angemieteten Arbeitsräumen. Dazu kommt, dass Lichtbedarf und Empfinden der Beleuchtungssituation sehr subjektiv sind und daher nicht in jedem Einzelfall, in dem Handlungsbedarf angemeldet wird, eine technisch-bauliche Veränderung vorgenommen werden kann.

 
Praxis-Tipp

Einfach umzusetzende Veränderungen

  • zusätzliche Tischleuchtengibt es in der "Profiversion" mit breitem Schirm und guter Lichtstreuung durch reflektierende Raster. Manchmal reicht aber auch schon ein preiswerter Strahler als Tischlampe, damit Beschäftigte besser mit den Arbeitsbedingungen zurechtkommen und entspannter arbeiten.
  • Deckenfluter als Beistellleuchtesorgen für indirekte Beleuchtung, was von vielen Menschen als angenehm wahrgenommen wird. Professionelle Ausführungen haben aber auch einen direkten Lichtanteil, der nach unten abgestrahlt wird. Sie bieten sich z. B. in Räumen an, in denen keine entsprechende Deckenbeleuchtung vorhanden ist bzw. eingebaut werden kann, z. B. weil sie nur zeitweise oder vorübergehend als Büroräume genutzt werden oder Denkmalschutzgründe dagegen sprechen.
  • Lampen aus einer Leuchte entfernen:Wenn die Deckenbeleuchtung als zu grell empfunden wird, kann es helfen, die Anzahl von Lampen in einer mehrflammigen Leuchte zu reduzieren. Das ist optisch wenig befriedigend, hilft aber Menschen, die die Standardbeleuchtung (auch wenn sie gut ausgelegt ist) als blendend empfinden.

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