Neu am Risikokonzept ist sein gestufter Ansatz: je höher die Belastung durch einen krebserzeugenden Stoff und das damit verbundene Risiko ist, desto höher ist auch der Minimierungsdruck. Mit der Quantifizierung des Risikos steht ein stoffübergreifender, einheitlicher, konsistenter und eindeutiger Vergleichs- und Bewertungsmaßstab bezüglich der Expositionen am Arbeitsplatz zur Verfügung, der es erlaubt, die Dringlichkeit zu beurteilen, durch zusätzliche Maßnahmen die Belastung an den Arbeitsplätzen zu minimieren.

Frage 1.1: Was ist das Risikokonzept?

Antwort: Auch für krebserzeugende Stoffe muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist jedoch derzeit kein definitionsgemäß gesundheitlich sicherer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) als Maßstab für eine Gefährdungsbeurteilung ableitbar. Daher hat der AGS unter Beteiligung aller Interessengruppen ein Gesamtkonzept für krebserzeugende Stoffe erarbeitet, das sog. "Risikokonzept". Dieses Konzept enthält:

  • eine Übereinkunft über zwei stoffübergreifende Risikogrenzen (Toleranzrisiko und Akzeptanzrisiko),
  • ein Verfahren zur Ableitung stoffspezifischer Konzentrationen (Toleranzkonzentration und Akzeptanzkonzentration),
  • einen Katalog zu treffender Maßnahmen (gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung).

Es ist in der Bekanntmachung für Gefahrstoffe 910 (BekGS 910) veröffentlicht.

Frage 1.2: Auf welche Stoffe bezieht sich das Risikokonzept?

Antwort: Das Risikokonzept bezieht sich auf krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 (entspricht CLP Kategorien 1A und 1B). Mutagene und fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden in dem Konzept nicht berücksichtigt. Unmittelbar in der Praxis anwendbar ist das Konzept nur für solche krebserzeugenden Stoffe, für die eine Exposition-Risiko-Beziehung abgeleitet worden ist.

Frage 1.3: Wozu dient das Risikokonzept?

Antwort: Es unterstützt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen, insbesondere bei der Umsetzung des Minimierungsgebots.

Hinweis: Gemäß GefStoffV § 7 Absatz 4 hat der Arbeitgeber Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren.

Frage 1.4: Ersetzt das Risikokonzept das Substitutionsgebot für krebserzeugende Stoffe?

Antwort: Nein. Gemäß § 7 Absatz 3 GefStoffV hat die Substitution eines krebserzeugenden Stoffes weiterhin Vorrang.

Ist allerdings eine Substitution nach Prüfung gemäß TRGS 600 nicht möglich, soll das Risikokonzept angewendet werden.

Frage 1.5: Wo sind die Stoffe zu finden, für die das Konzept unmittelbar angewendet werden kann?

Antwort: Die BekGS 910 enthält in Nummer 3 die Liste der krebserzeugenden Stoffe, für die bereits eine Exposition-Risiko-Beziehung abgeleitet worden ist. Diese Liste wird regelmäßig erweitert.

Frage 1.6: Wie verbindlich ist das Risikokonzept?

Antwort: Verbindlich sind die Anforderungen der GefStoffV zur Minimierung der Gefährdungen durch krebserzeugende Stoffe (siehe Frage 1.3). Die BekGS 910 liefert dazu Hilfestellungen, indem sie die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfindung nach TRGS 400 für krebserzeugende Stoffe konkretisiert.

Das Konzept befindet sich zurzeit in der Erprobungsphase und wird voraussichtlich 2015 in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen.

Frage 1.7: Warum ist eine Absenkung des Akzeptanzrisikos vorgesehen?

Antwort: Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat ein Toleranzrisiko von 4:1.000 und ein Akzeptanzrisiko von 4:100.000 beschlossen (siehe Frage 2.1). Um der Praxis die Anwendung des Risikokonzeptes zu erleichtern, wurde für eine Übergangszeit der Wert für das Akzeptanzrisiko auf 4:10.000 festgelegt. Die Einführung des endgültigen Wertes von 4:100.000 soll zwischen 2013 und 2018 erfolgen. Für Investitionsentscheidungen und langfristige Planungen sollte dies bereits jetzt berücksichtigt werden.

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