Begriff

Für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sieht das deutsche Arbeitsschutzsystem neben der Formulierung verbindlicher Vorgaben (Gesetze, Verordnungen etc.) für die Akteure (Organisationen/Unternehmen und Beschäftigten) auch die Überwachung der Umsetzung durch die Akteure selbst (insbesondere Pflicht der Arbeitgeber zur Wirksamkeitskontrolle) sowie durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger vor. Letzteres ist eine Achillesferse des deutschen Arbeitsschutzsystems. Um die behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtstätigkeiten (Überwachung und Beratung) mit den begrenzten Personalkapazitäten effizienter zu gestalten, haben die staatlichen Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger das Konzept der Systemkontrolle entwickelt. Dieses trägt v. a. der vermehrten Anwendung zeitgemäßer Formen der Betriebsführung (Nutzung von Managementsystemen) sowie der Erkenntnis Rechnung, dass der Schwerpunkt ihrer Aufsichtstätigkeiten von Einzelmaßnahmen auf die systemische Betrachtung der Unternehmen (beispielsweise wie der Arbeitsschutz organisiert und in die Prozesse eingebunden ist) verlagert werden müssen.

Eine Aufsicht gemäß der Systemkontrolle berücksichtigt damit auch, dass die große Mehrheit der Unfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen direkt oder indirekt durch Defizite in der betrieblichen Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Einbindung in die Strukturen und Prozesse verursacht werden. Ausgehend von dieser Erkenntnis wollen die zuständigen Arbeitsschutzbehörden heute ihre Aufsichtstätigkeit auf die stichprobenartige Betrachtung (Überwachung) der betrieblichen Organisation von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen und die "Beratung" zur Realisierung einer funktionierenden betrieblichen Arbeitsschutzorganisation bzw. eines Arbeitsschutzmanagements fokussieren. Für derartige Aufsichtstätigkeiten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden wurde das Instrumentarium der behördlichen Systemkontrolle entwickelt. Es orientiert sich sehr stark am AMS-Konzept "Nationaler (deutscher) Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme (NLA 2003)" des BMWA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner und damit auch am GDA-ORGAcheck.

Die behördliche Systemkontrolle versteht sich als konstruktive externe Überwachung. Bei einer Revision (einige Bundesländer verwenden synonym den Begriff "Betriebsbesichtigung") werden anhand eines Erhebungsbogens das Vorhandensein und die Eignung (das Funktionieren) der Arbeitsschutzorganisation und -praxis stichprobenartig im Sinne des § 3 ArbSchG überprüft. Werden Abweichungen/Defizite festgestellt, zeigt die zuständige Arbeitsschutzbehörde den Handlungsbedarf auf, gibt – wenn möglich – beratende Hinweise und fordert ggf. Verbesserungen mit angemessenen behördlichen Mitteln ein. Unternehmen, die ein AMS praktizieren, sind auf eine behördliche Systemkontrolle hervorragend vorbereitet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage der behördlichen Systemkontrolle ist das Arbeitsschutzgesetz. Die grundlegenden und einheitlichen Elemente der behördlichen Systemkontrolle hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in der LASI-Veröffentlichung 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" (aktuelle Fassung: März 2011) beschrieben.

Bei Unternehmen, die ein AMS gemäß der DIN ISO 45.001 anwenden, kann eine behördliche Systemkontrolle als externe Audits gewertet werden; es ersetzt jedoch nicht die für eine Zertifizierung erforderlichen Audits. Externe AMS-Audits werden von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden und den Unfallversicherungsträgern auch als Hilfe bei einer behördlichen Systemkontrolle anerkannt, aber nicht gleichgesetzt.

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