• Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte unterweisen: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich wiederholen,
  • Kennzeichnung von Räumen bzw. Transporteinheiten, Warntafeln auf Schiffen,
  • begaste Räume abschließen, damit kein Zutritt möglich ist,
  • Gefahrenbereich um zu begasendes Objekt einrichten und absperren,
  • während der Begasung regelmäßig Kontrollmessungen durchführen und ggf. Personal zur Beobachtung abstellen,
  • Freigabe durch den Begasungsleiter, wenn keine Gefahr mehr besteht (Muster für Freigabescheine in Anlage 3c bzw. 3d TRGS 512),
  • regelmäßig Sicherheitsübungen durchführen, u. a. Notfallinformationskarte (s. Anlage 3a TRGS 512) bereithalten.

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