- Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte unterweisen: vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich wiederholen,
- Kennzeichnung von Räumen bzw. Transporteinheiten, Warntafeln auf Schiffen,
- begaste Räume abschließen, damit kein Zutritt möglich ist,
- Gefahrenbereich um zu begasendes Objekt einrichten und absperren,
- während der Begasung regelmäßig Kontrollmessungen durchführen und ggf. Personal zur Beobachtung abstellen,
- Freigabe durch den Begasungsleiter, wenn keine Gefahr mehr besteht (Muster für Freigabescheine in Anlage 3c bzw. 3d TRGS 512),
- regelmäßig Sicherheitsübungen durchführen, u. a. Notfallinformationskarte (s. Anlage 3a TRGS 512) bereithalten.
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