Kurzbeschreibung

Schriftliche Beauftragung eines Beschäftigten zum selbstständigen Bedienen von Baumaschinen.

Vorbemerkung

Mitarbeitende sollten Baumaschinen nur bedienen, wenn sie vom Arbeitgeber dazu beauftragt sind. Es ist empfehlenswert, die Mitarbeitenden immer schriftlich zu beauftragen. Ein Exemplar der Beauftragung ist jeweils für den Mitarbeitenden, eines für die Personalunterlagen bestimmt.

Mustertext

Herr/Frau  
Geburtsdatum  
Straße  
Wohnort  

wird damit beauftragt, in unserem Betrieb selbstständig Baumaschinen[2] zu führen.

 

Die Beauftragung ist beschränkt auf folgende Baumaschinen:

Hersteller Typ
   
   
   
   
   
   
   
   

Herr/Frau _____ hat dem Unternehmen seine/ihre Befähigung zum Führen von Baumaschinen nachgewiesen.

 

Die Schulung erfolgte am <Datum> durch <Person/Institution>, <Straße>, <Ort>.

 

Herr/Frau _____ wird durch regelmäßige – mindestens jährlich stattfindende – Unterweisungen von seinem/ihrem Vorgesetzten auf die besonderen Gefährdungen beim Umgang mit Baumaschinen und die von ihm/ihr einzuhaltenden Schutzmaßnahmen hingewiesen. Zu den o.g. Unterweisungen gehört neben der Aufklärung über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch die Kenntnis über Betriebsanleitungen und -anweisungen der zu bedienenden Baumaschinen sowie ggf. entsprechende Unterweisung hierzu.[3] Vor dem Einsatz neuer Baumaschinen wird Herr/Frau _____ ebenfalls entsprechend unterwiesen.

         
Ort, Datum   Unternehmer/Stellvertreter   Mitarbeitender
[1] Bei der Beauftragung der Person sollten die DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge), und ggf. auch die branchenüblichen Vorschriften berücksichtigt werden, wenn die Baumaschine als Fahrzeug gilt. Fahrzeug ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängerfahrzeuge verfahrbar sind.
[2] Je nach Art der zu bedienenden Baumaschinen können unterschiedlichste Vorschriften zu berücksichtigen sein. Bei der Beauftragung der Person sollten die DGUV Regeln 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) sowie ggf. branchenübliche Vorschriften und Regeln berücksichtigt werden!
[3] Der erforderliche Umfang der Unterweisung ist abhängig von der Bauart und der Arbeitsweise der Maschinen.

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