Bei der Aufstellung von Kranen ist auf ausreichend tragfähigen Untergrund zu achten, ggf. sind die Abstützungen von Kranen entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes zu unterbauen. Es ist sicherzustellen, dass die Steuerstände sicher erreicht werden können.

Bei der Auswahl des Standortes eines Kranes sind neben der Tragfähigkeit des Untergrundes weitere Faktoren zu berücksichtigen. Hierunter fallen erforderliche Sicherheitsabstände zu Grabenkanten und Böschungen sowie zu Verkehrswegen und Lagerflächen.

Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fernzuhalten. Die in der C412 der BG BAU-Medien festgelegten Sicherheitsabstände sind in jedem Fall einzuhalten.

Des Weiteren sind Wechselwirkungen zu anderen Kranen, gefährdete Bereiche im Schwenkbereich und die zu erwartenden Angriffskräfte durch Seitenwind zu berücksichtigen.

Nach erfolgter Aufstellung sind Krane vor der Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren.

Mit dem Führen von Kranen dürfen nur Beschäftigte beauftragt werden, die den Anforderungen des § 29 DGUV-V 52 "Krane" genügen. Hierunter sind Volljährigkeit, körperliche und geistige Eignung und ausreichende Qualifikation zu verstehen.

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV-I 240-250 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wird dringend empfohlen.

Die Bestimmungen zur Absturzsicherung nach DGUV-V 38 sind zu beachten.

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