Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten können am besten gewährleistet werden, wenn bereits bei der Planung der Ausführung folgende Aspekte berücksichtigt werden (vgl. § 4 ArbSchG und Abschn. 5.1 RAB 33):
- räumliche und technische Vorgaben zur Gestaltung des Bauvorhabens,
- räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe,
- Vorgaben für eine geeignete Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung,
- Übertragen von Aufgaben, Festlegen von Verantwortung und Zuständigkeit,
- Auswahl und Beauftragung geeigneter (= fachkundiger, zuverlässiger) Unternehmen für Planung und Ausführung,
- Hinweise des Bauherrn und Koordinators bereits in der Ausschreibung,
- Hinwirken auf Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren,
- Hinwirken auf Einsatz gefährdungsarmer Geräte und Maschinen,
- Stand der Technik und Erkenntnisse der Arbeitsmedizin und Hygiene,
- Rahmenbedingungen des Bauvorhabens und Wechselwirkungen (Umwelteinflüsse, Infrastruktur, u. a.),
- Schutzwirkung durch vorrangig bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen.
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