Zusammenfassung

 
Begriff

Der Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person, die rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens durchführt bzw. in Auftrag gibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Pflichten für den Bauherrn ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht, z. B. aus den Landesbauordnungen. Demnach muss der Bauherr zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte (Entwurfsverfasser, Bauleiter, Unternehmer) bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist.

Der Bauherr ist der Normadressat der Baustellenverordnung. Ihm erwachsen daraus Pflichten zur wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf der Baustelle.

1 Bauherrenpflichten in der Planungsphase

Die Baustellenverordnung bezieht sich nicht auf die speziellen Planungsphasen des Bauordnungsrechtes, sondern spricht von der "Planung der Ausführung". Diese Phase umfasst die erforderlichen Planungsleistungen für die Ausführung eines Bauvorhabens und endet i. d. R. mit der Vergabe der jeweiligen (Bau-)Leistungen. In dieser Phase muss der Bauherr die Voraussetzungen für die effektive Koordination und Umsetzung der baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen in der Ausführungsphase schaffen.

Dafür erarbeiten der Bauherr oder die von ihm Beauftragten konkrete Vorgaben für die Bauausführung. Hierzu zählen u. a. die Umsetzung und Weiterentwicklung der vorliegenden Planungen zu Ausschreibungsunterlagen, die exakte Ermittlung des Leistungsumfangs für die Bauaufträge, die Planung von Zwischen- und Endterminen und die Einarbeitung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben in die Planungen.

2 Beachtung der Arbeitsschutzgrundsätze

Bei Anwendung der Baustellenverordnung sind mehrere Personengruppen, u. a. auch der Bauherr verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits während der Planung der Ausführung zu berücksichtigen. "In der überwiegenden Zahl der Fälle werden die Arbeitgeber als Adressaten des ArbSchG erst bei der Ausführung von Bauvorhaben tätig. Deshalb ist es aufgrund der wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Ausführung von Bauvorhaben sowie aufgrund der komplexen Zusammenhänge zwischen den am Bau Beteiligten erforderlich, dass auch der Bauherr diese allgemeinen Grundsätze bei der Planung der Ausführung von Bauvorhaben berücksichtigt." (Abschn. 1 RAB 33).

Dem Bauherrn stehen gem. Abschn. 5.2 RAB 33 folgende Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Arbeitsschutzgrundsätze zur Verfügung:

  • Räumliche und technische Vorgaben zur Gestaltung der Bauaufgabe in den Leistungsverzeichnissen (sachgerechte Leistungsbeschreibung).
  • Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe. Vorgabe ausreichend bemessener Ausführungsfristen (Jahreszeiten, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen) und Bauablaufplanung.
  • Vorgaben für eine geeignete Baustellenorganisation, z. B. durch eine Baustellenordnung.
  • Übertragung von Aufgaben an die Planungsbeteiligten und Festlegung von Verantwortung und Zuständigkeit.
  • Auswahl und Beauftragung geeigneter (fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger) Unternehmen für Planung und Ausführung.
  • Vorgeben, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte die Hinweise des Bauherrn und des Koordinators verstehen können, z. B. durch Vorbemerkungen in der Ausschreibung.
  • Hinwirken auf Auswahl schadstoff- und emissionsarmer Materialien und Arbeitsverfahren.
  • Hinwirken auf Einsatz gefährdungsarmer Geräte und Maschinen.
  • Hinwirken auf die Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Auswahl von Baumaterialien, Arbeitsverfahren, Baumaschinen, Geräten und Einrichtungen.
  • Beschreibung der Rahmenbedingungen des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen (z. B. Platzverhältnisse, Umwelteinflüsse, Betriebsstätten, vorhandene Infrastruktur, Ressourcen und Medien), damit Maßnahmen ganzheitlich geplant werden können.
  • Hinwirken auf die Realisierung baulicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nach Möglichkeit für mehrere Gewerke eine kollektive Schutzwirkung entfalten.
 
Praxis-Tipp

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung

Auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind unter dem Branchenschwerpunkt Bauarbeiten und Baustellen auch häufig gestellte Fragen zur Baustellenverordnung (FAQ) beantwortet worden. Dazu zählen auch Antworten zu den Pflichten von Bauherren zum Arbeitsschutz auf Baustellen.

3 Vorankündigung des Bauvorhabens

Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung ist dann sichtbar a...

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