Bauaufzüge zur Personenbeförderung gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 2 ProdSG und dürfen erstmalig und nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.

Der Betreiber muss die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Gesamtanlage und der Anlagenteile gemäß BetrSichV ermitteln. An Bauaufzügen zur Personenbeförderung müssen nach BetrSichV Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) spätestens alle 2 Jahre durchgeführt werden.

Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen 2 wiederkehrenden Prüfungen sind die Bauaufzüge daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden (Zwischenprüfung). Die Zwischenprüfung umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile.

Zusätzlich sind nach jeder Montage an einem neuen Standort Prüfungen durch eine dafür befähigte Person (z. B. Sachkundiger) durchzuführen.

Alle Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern.

Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person bzw. bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich den Namen der zugelassenen Überwachungsstelle und bei ausschließlich elektronisch übermittelten Aufzeichnungen eine elektronische Signatur enthalten.

Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, z. B. in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festlegenden Stelle ergibt.

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