Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Bauaufzügen zur Güterbeförderung sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten.

Bauaufzüge dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Bevor Beschäftigte Bauaufzüge erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.

Eine Spezifizierung der Betriebsvorschriften für diese Bauaufzüge enthält DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" im Kapitel 2.30 "Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern".

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