Führen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander Bauarbeiten aus, bei denen es zu Wechselwirkungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes (gegenseitige Gefährdungen) kommt, muss für eine Abstimmung der Arbeiten gesorgt werden. Hierfür wird je nach Sachlage vom Bauherrn (gem. BaustellV) oder von den beteiligten Arbeitgebern (DGUV-V 1) ein Koordinator bestellt.

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) untersetzen die Baustellenverordnung mit Aspekten zur Eignung eines Koordinators (RAB 30) und den Anforderungen an die zu erstellenden Dokumente (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (RAB 31), Unterlage für spätere Arbeiten (RAB 32)).

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