Begriff

Batterieladestationen sind Räume, in denen Batterien von elektrobetriebenen Flurförderzeugen vorübergehend zum Laden aufgestellt werden und in denen gleichzeitig die Ladegeräte untergebracht sind. Davon zu unterscheiden ist der Batterieraum bzw. Batterieladeraum, in dem die Batterien zwar ebenfalls vorübergehend zum Laden aufgestellt werden, von dem die Ladegeräte aber räumlich getrennt sind. Batterieladeanlagen umfassen Batterieladeräume, Batterieladestationen, Einzelladeplätze und die zum Laden erforderlichen elektrischen Betriebsmittel. Sie sind von anderen Betriebsbereichen durch geeignete Maßnahmen, z. B. Wände, Abstände, Hindernisse oder Kennzeichnung, räumlich abgegrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gibt keine speziellen Vorschriften über die bauliche und sicherheitstechnische Gestaltung von Batterieladestationen. Allgemeine Vorgaben zur Gestaltung von Arbeitsplätzen enthält u. a. die DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention". Für die Umsetzung der allgemeinen Vorgaben und zum Stand der Technik geben die VdS 2259 "Batterieanlagen für Elektrofahrzeuge", FBRCI-013 Fachbereich aktuell: Explosionsschutz an Batterieladeanlagen, informativ die zurückgezogene DGUV-I 209-067 "Sicherheit beim Einrichten und Betreiben von Batterieladeanlagen" sowie BGHW Spezial SP02 "Einsatz von Flurförderzeugen" Hilfestellung. In Batterieladestationen ist mit der Bildung von Wasserstoff und explosionsfähigen Atmosphären zu rechnen. Daher sind zur Verhinderung von Explosionsgefahren die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in Hinblick auf die Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Atmosphären im Rahmen der Ersatzstoff- und Ersatzverfahrensprüfung unter Beachtung des Minimierungsgebots durch technische Maßnahmen wie Absaugung/Lüftung zu beachten. Ist eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zu verhindern, sind die Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 1 GefStoffV zu beachten. Ferner ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

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