Zusammenfassung

 
Begriff

Barrierefreiheit bezeichnet das Prinzip, dass die gestaltete Umwelt allen Menschen so weit wie möglich unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen ermöglichen soll, sich selbstständig zu bewegen und Einrichtungen und Informationen zu nutzen. Im deutschen Sprachgebrauch löst der Begriff die Bezeichnung "behindertengerecht" zunehmend ab und ist auch nicht auf Menschen mit Behinderung beschränkt, sondern schließt auch die Belange z. B. von Älteren oder Personen, die Kleinkinder bei sich haben, mit ein. Barrierefrei sollen dabei nicht mehr vorrangig nur bauliche Anlagen sein, sondern alle Bereiche, in denen der Mensch mit seiner Umgebung in Kontakt kommt, also z. B. auch der Umgang mit elektronischen Daten und automatisierten Abläufen, die Gestaltung von Sprache, die Erkennbarkeit von Dokumenten usw.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff Barrierefreiheit ist in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Um dahin zu kommen, dass zunehmend weniger Barrieren in gestalteten Lebensbereichen auftreten, definiert § 5 BGG das Instrument der Zielvereinbarung. Danach sind anerkannte Verbände, die die Interessen behinderter Menschen vertreten, berechtigt, mit Verbänden und Organisationen des öffentlichen Lebens (Branchenverbänden, aber auch staatlichen und kommunalen Stellen, Körperschaften usw.) Zielvereinbarungen auszuhandeln, in denen festgelegt wird, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen. Zielvereinbarungen enthalten Mindestanforderungen, die Festlegung von Fristen bzw. Zeitplänen und u. U. auch Vertragsstrafen abreden. Bisher gibt es allerdings bundesweit nur relativ wenige Zielvereinbarungen.

Da die Gültigkeit des BGG prinzipiell auf die Bereiche beschränkt ist, in denen Bundesrecht gültig ist, gibt es auch länderspezifische Rechtsnormen zur Integration von Menschen mit Behinderungen, die z. T. gleiche oder ähnliche Regelungen zur Barrierefreiheit enthalten, z. T. aber auch abweichen.

Größere praktische Bedeutung haben die niederrangigen Rechtsnormen, v. a.

  • die (länderspezifisch unterschiedlichen) Vorgaben der Landesbauordnungen zum barrierefreien Bauen,
  • Richtlinien und Regeln, wie die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", und VDI Vorschriften, z. B. VDI 6000 "Sanitärräume", VDI 6008 "Barrierefreie Lebensräume",
  • unterschiedliche DIN-Normen zur barrierefreien Gestaltung, v. a. DIN 18040 "Barrierefreies Bauen" (besonders Teil 1 "Öffentlich zugängliche Gebäude"),
  • weitere DIN-Normen zu Detailfragen wie Bodenindikatoren zur Orientierung, Kontrastgestaltung von Informationssystemen, Notrufsystemen u. v. m.).

1 Barrierefreiheit in Arbeitsstätten

Das Prinzip der Barrierefreiheit hat als grundsätzliches Ziel, das Lebensumfeld ganz allgemein und selbstverständlich so zu gestalten, dass möglichst alle Menschen sich darin orientieren und bewegen können. So global betrachtet ist es wünschenswert, dass der Betreiber einer Arbeitsstätte bei allen betrieblichen Entscheidungen Barrierefreiheit anstrebt und entsprechend berücksichtigt. Praktisch steht aber oft die Frage im Raum, ob und in welchem Umfang barrierefreie Gestaltung in Arbeitsstätten verbindlich realisiert werden muss. Dabei sind unterschiedliche rechtliche Hintergründe zu berücksichtigen.

2 Gleichstellungsgesetz

Konkrete Umsetzungserfordernisse ergeben sich aus den nach BGG getroffenen Zielvereinbarungen bzw. aus den vergleichbaren Ländergesetzen (zzt. vorgesehen für Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Hessen, Thüringen, Sachsen). Danach kann z. B. ein Unternehmerverband oder ein öffentlicher Arbeitgeber mit einem anerkannten Behindertenverband vereinbaren, dass in einem bestimmten Zeitraum dafür gesorgt wird, dass in allen zugehörigen Arbeitsstätten mobilitäts- und sinnesbehinderte Menschen beschäftigt werden können. Z. T. sind bestimmte Vorgaben zur Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen der Länder auch unmittelbar in Ländergesetzen verankert.

Zielvereinbarungen sind grundsätzlich bindend und würden ggf. auch Nachrüstungspflichten nach sich ziehen, sind bisher tatsächlich allerdings meist eher auf öffentlich zugängliche Bereiche und weniger auf Arbeitsstätten bezogen und allgemein noch selten.

3 Landesbauordnungen

Viele Bauordnungen der Länder enthalten konkrete Anforderungen an Barrierefreiheit für bestimmte Bauten. Davon sind Betreiber dann betroffen, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um ein solches Objekt handelt (länderspezifisch, meist aber Einrichtungen des Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, V...

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