Viele Bauordnungen der Länder enthalten konkrete Anforderungen an Barrierefreiheit für bestimmte Bauten. Davon sind Betreiber dann betroffen, wenn es sich bei der Arbeitsstätte um ein solches Objekt handelt (länderspezifisch, meist aber Einrichtungen des Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten sowie Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen).

Anforderungen gibt es z. B. für

  • Eingänge (Mindestbreiten, stufenlos, ausreichende Bewegungsfläche),
  • Rampenneigungen, Zwischenpodeste an Rampen und Treppen,
  • Handläufe,
  • Toilettenräume.

Die Anforderungen nach Landesbauordnungen beziehen sich weitgehend nur auf die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Sie sind größtenteils schon lange bekannt und meist auch umgesetzt. Einschränkend wirkt, dass für Bestandsbauten, Umnutzungen und schwierige bauliche Situationen oft Ausnahmeregelungen vorgesehen sind. Z. T. sind die Forderungen nach Landesbauordnung auch ausdrücklich nur auf die öffentlich zugänglichen Bereiche von öffentlichen Gebäuden bezogen, sodass Arbeitsplätze außerhalb dieser Bereiche danach nicht unbedingt barrierefrei sein müssen.

 
Wichtig

Normen und Richtlinien zur Barrierefreiheit

DIN-Normen und VDI-Richtlinien sind als solche zunächst nicht unbedingt rechtlich bindend. Wenn aber für einen Bereich oder ein Projekt Barrierefreiheit zu realisieren ist, dann sollte von den konkreten Angaben in den etablierten Normen und Regeln ausgegangen werden, weil sie den Stand der Technik in den betreffenden Bereichen wiedergeben. Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind immer möglich und zum Teil auch nötig, gerade wenn es um bestimmte Bedürfnisse einzelner Nutzer geht, die nicht immer von allgemeingültigen Normen abgebildet werden.

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